Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 761Paragraph 761
Text
§ 761.Paragraph 761,
(1)Absatz eins,Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Klage kann sowohl gegen den Reeder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimatshafen (§ 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam.Die Klage kann sowohl gegen den Reeder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich das Schiff im Heimatshafen (Paragraph 480,) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Reeder wirksam.
Schlagworte
Kapitän, Heimathafen
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022298
alte Dokumentnummer
N2189729957S