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§ 769 UGB

Fassungen
ab 15.04.1981 — BGBl. Nr. 174/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 769 heute15.04.1981 BGBl. Nr. 174/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 769

Inkrafttretensdatum

15.04.1981BGBl. Nr. 174/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 769,

  1. Absatz eins,Von den im Paragraph 768, unter Nr. 1, 2, 3, 5, 6 aufgeführten Forderungen sind die dort unter derselben Nummer aufgeführten gleichberechtigt.
  2. Absatz 2,Von den im Paragraph 768, unter Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt.
  3. Absatz 3,Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Notfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Paragraph 754, Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden.
  4. Absatz 4,Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, die von dem Schiffer zur Berichtigung früherer unter Paragraph 768, Nr. 4 fallender Forderungen eingegangen sind, sowie Forderungen aus Verträgen, die von ihm behufs einer Verlängerung der Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcher früheren Forderungen abgeschlossen sind, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise notwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022306

alte Dokumentnummer

N2189729965S