Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 807Paragraph 807
Text
§ 807.Paragraph 807,
(1)Absatz eins,Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlusse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind.
(2)Absatz 2,Die Kenntnis des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschlusse des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können.
(3)Absatz 3,Die Kenntnis des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen genommen und der Mangel des Auftrags bei dem Abschlusse des Vertrags dem Versicherer angezeigt worden ist.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022344
Alte Dokumentnummer
N2189730003S