Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 819Paragraph 819
Text
§ 819.Paragraph 819,
(1)Absatz eins,Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachteile tunlichst zu sorgen.
(2)Absatz 2,Er hat jedoch, wenn tunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen.
Schlagworte
Rettungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022356
Alte Dokumentnummer
N2189730015S