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§ 821 UGB

Fassungen
ab 01.03.1939 — dRGBl. I S 307/1908
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821 heute01.03.1939 dRGBl. I S 307/1908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 821

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 307/1908

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 821,

Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last:

  1. Ziffer eins
    bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
    der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Paragraph 513,) in See gesandt ist;
    der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Reeder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Paragraphen 485, 486,);
  2. Ziffer 2
    bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
    der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist;
    der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter,
    Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird;
  3. Ziffer 3
    bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist;
  4. Ziffer 4
    der Schaden, welcher von dem Versicherten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird; der Versicherer hat jedoch den von dem Versicherten durch die fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherten eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt;
  5. Ziffer 5
    bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn der Schaden, welcher von dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.

Schlagworte

Nautisches Verschulden (Z 4)

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022358

Alte Dokumentnummer

N2189730017S