Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 844Paragraph 844
Text
§ 844.Paragraph 844,
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später infolge einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.
Schlagworte
Überholende Kausalität
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022381
alte Dokumentnummer
N2189730040S