Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 852Paragraph 852
Text
§ 852.Paragraph 852,
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Beschädigung aufzukommen hat. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des Paragraph 851, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach Paragraph 851, für Beschädigung aufzukommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022389
alte Dokumentnummer
N2189730048S