Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 866Paragraph 866
Text
§ 866.Paragraph 866,
(1)Absatz eins,Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.
(2)Absatz 2,Wenn jedoch nicht zum vollen Werte versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstandes zu abandonnieren verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.
Schlagworte
Unterversicherung (Abs. 2)
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022403
alte Dokumentnummer
N2189730062S