Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 872Paragraph 872
Text
§ 872.Paragraph 872,
Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den §§ 709, 710 zu ermittelnden Betrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den Paragraphen 709, 710, zu ermittelnden Betrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022409
Alte Dokumentnummer
N2189730068S