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§ 875 UGB

Fassungen
ab 01.01.1940 — dRGBl. I S 2501/1939
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 875 heute01.01.1940 dRGBl. I S 2501/1939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 875

Inkrafttretensdatum

01.01.1940dRGBl. I S 2501/1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 875,

  1. Absatz eins,Bei Gütern, die beschädigt im Bestimmungshafen ankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowertes, den sie daselbst im beschädigten Zustande haben, mit dem Bruttowerte, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wieviele Prozente des Wertes der Güter verloren sind. Ebenso viele Prozente des Versicherungswertes sind als der Betrag des Schadens anzusehen.
  2. Absatz 2,Die Ermittelung des Wertes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Der Wert, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, bestimmt sich nach Paragraph 658,, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- und Verkaufskosten zu tragen.

Schlagworte

Besichtigungskosten, Abschätzungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022412

alte Dokumentnummer

N2189730071S