Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 877Paragraph 877
Text
§ 877.Paragraph 877,
(1)Absatz eins,Sind Güter auf der Reise infolge eines Unfalls verkauft worden, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, der Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerte.
(2)Absatz 2,Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften der §§ 834 bis 838 bleiben unberührt.Die Vorschriften der Paragraphen 834 bis 838 bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022414
alte Dokumentnummer
N2189730073S