Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 887Paragraph 887
Text
§ 887.Paragraph 887,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage zustehen, im eigenen Namen verfügen.
(2)Absatz 2,Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitze der Police ist.
(3)Absatz 3,Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022424
alte Dokumentnummer
N2189730083S