Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 895Paragraph 895
Text
§ 895.Paragraph 895,
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (§ 778) oder wegen Überversicherung (§ 786) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im § 894 bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (Paragraph 778,) oder wegen Überversicherung (Paragraph 786,) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Paragraph 894, bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022432
alte Dokumentnummer
N2189730091S