Rechtstracker.at

§ 900 UGB

Fassungen
ab 01.03.1939 — dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 900 heute01.03.1939 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 900

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. S 219/1897

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 900,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften des Paragraph 899, gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart.
  2. Absatz 2,Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende der Reise bestimmen sich nach Paragraph 823, Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Paragraph 757,) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung, während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen (Paragraph 823,).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022437

alte Dokumentnummer

N2189730096S