Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 902Paragraph 902
Text
§ 902.Paragraph 902,
Die nach § 901 eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Reeder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. § 612 wird hierdurch nicht berührt. Die nach Paragraph 901, eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, die dem Gläubiger etwa gegen den Reeder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. Paragraph 612, wird hierdurch nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Dokumentnummer
NOR12022439
Alte Dokumentnummer
N2189730098S