Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Text
Achter Abschnitt.
Handelsmäkler.
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmäklers.
(2)Absatz 2,Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Anmerkung
Abs. 2: Zivilmäkler siehe § 29 HandelsvertreterG, BGBl. Nr. 348/1921.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021627
Alte Dokumentnummer
N2189729034S