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§ 93 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9301.03.193930.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Achter Abschnitt.

Handelsmäkler.

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmäklers.
  2. Absatz 2,Auf die Vermittlung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die Vermittlung durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.

Anmerkung

Abs. 2: Zivilmäkler siehe § 29 HandelsvertreterG, BGBl. Nr. 348/1921.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021627

Alte Dokumentnummer

N2189729034S