Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich nach dem Abschlusse des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung, enthält.
(2)Absatz 2,Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
(3)Absatz 3,Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so hat der Handelsmäkler davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021628
alte Dokumentnummer
N2189729035S