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§ 95 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9501.03.193930.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmäkler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
  2. Absatz 2,Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmäkler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmäklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.

Schlagworte

Unbestimmte Ausführungsanzeige

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021629

alte Dokumentnummer

N2189729036S