Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Text
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmäkler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
(2)Absatz 2,Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmäkler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmäklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
Schlagworte
Unbestimmte Ausführungsanzeige
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021629
alte Dokumentnummer
N2189729036S