Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996
Text
§ 96.Paragraph 96,
Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12021630
alte Dokumentnummer
N2189729037S