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§ 96 UGB

Fassungen
01.03.1939 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9601.03.193930.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, aufgehoben durch BGBl.Nr. 262/1996

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 262/1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 96,

Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe durch ein Zeichen kenntlich zu machen.

Schlagworte

Warenprobe

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021630

alte Dokumentnummer

N2189729037S