Rechtstracker.at

§ 2 UHG

Fassungen
ab 01.06.1974 — BGBl. Nr. 326/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.1974 BGBl. Nr. 326/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1974BGBl. Nr. 326/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.
  2. Absatz 2,Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen; wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Absatz eins, genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.

Anmerkung

Abs. 2 meint das Abhandlungs-, Prozeß- oder Exekutionsgericht, nicht aber das Gericht, das ein Sondergrundbuch führt.

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029947

alte Dokumentnummer

N2197421937S