Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urkundenhinterlegungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1974Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Soweit zur Erwerbung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung eines Rechtes, zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, eine bücherliche Eintragung erforderlich ist, tritt an deren Stelle bei den Liegenschaften, die in den vernichteten öffentlichen Büchern eingetragen gewesen sind, die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks (Urkunde, Antrag, Beschluß usw.), das beim Bestehen eines Grundbuchs den Grund zur bücherlichen Eintragung gegeben hätte.
(2)Absatz 2,Die Hinterlegung hat unter der Bedingung, daß die aus dem hinterlegten Geschäftsstück sich ergebenden Rechte und Tatsachen in die wiederhergestellten öffentlichen Bücher aufgenommen werden, die Wirkung einer bücherlichen Eintragung.
Schlagworte
Grundbuchseintragung
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR12029967
alte Dokumentnummer
N2197421957S