Rechtstracker.at

§ 29 UHG

Fassungen
ab 01.06.1974 — BGBl. Nr. 326/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.06.1974 BGBl. Nr. 326/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urkundenhinterlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.1974BGBl. Nr. 326/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die zu hinterlegenden Geschäftsstücke sind in Urschrift samt den Eingaben und den Rückscheinen und samt der Urschrift des gerichtlichen Beschlusses in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge bei Gericht, nach den Zahlen des Reihungsvormerks geordnet, zu hinterlegen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller kann gegen Vorlage einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Abschrift die Ausfolgung der von ihm überreichten Urschrift verlangen. Dieses Verlangen kann schon im Antrag auf Hinterlegung gestellt werden, wenn dem Antrag eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift des zu hinterlegenden Geschäftsstücks beigelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029974

alte Dokumentnummer

N2197421964S