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§ 16 UMG

Fassungen
ab 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 98/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1603.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1608.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
  2. Absatz eins a,Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Register einzutragen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch sechs der EMAS-Verordnung vorliegen,
    3. Ziffer 3
      glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch zwei und
    4. Ziffer 4
      die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
  3. Absatz eins b,Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang römisch sechs der EMAS-Verordnung macht.
  4. Absatz eins c,Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
    2. Ziffer 2
      allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
    3. Ziffer 3
      ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
    Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.

    Anmerkung, Absatz 2 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

Schlagworte

Umweltbegutachtungssystem

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151519