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§ 18 UMG

Fassungen
ab 19.06.2013 — BGBl. I Nr. 98/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1803.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1808.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.06.2013BGBl. I Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40151521