Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Umgründungssteuergesetz
(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 1 bis 14, 16, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 29 bis 39, BGBl. Nr. 699/1991)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zu den Paragraphen eins bis 14, 16, 18, 20, 21, 23, 25, 26, 27, 29 bis 39, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,)
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/ 1991, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 28 betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)Anmerkung, Ziffer eins bis Ziffer 28, betreffen die Änderungen des Umgründungssteuergesetzes)
Die Z 1 bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1993 zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Z 26 auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem 30. Juni 1993 liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht.Die Ziffer eins bis 27 sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 30. Dezember 1993 zugrunde gelegt wird. Abweichend davon ist Ziffer 26, auf Spaltungen auf Grund des Spaltungsgesetzes anzuwenden, wenn der Tag der Beschlußfassung nach dem 30. Juni 1993 liegt; dies gilt mit der Maßgabe, daß sich die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf die Gewerbesteuer und die Vermögensteuer bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12160681
Alte Dokumentnummer
N3199332042J