Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.2.2006
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005 3. Teil (dok. Anlage eins,) Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
Text
Einbringungsbilanz
§ 15.Paragraph 15,
Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden. Bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach Maßgabe des Paragraph 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR40072169