Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmensreorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Unternehmensreorganisation
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bedarf ein Unternehmen der Reorganisation, so kann der Unternehmer, sofern er nicht insolvent ist, die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen.
(2)Absatz 2,Reorganisation ist eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
(3)Absatz 3,Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen.
Schlagworte
Vermögenslage, Finanzlage
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR12039428
alte Dokumentnummer
N2199748239L