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§ 26 URG

Fassungen
ab 01.10.1997 — BGBl. I Nr. 114/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.10.1997 BGBl. I Nr. 114/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 114/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Nichteintritt der Haftung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Haftung tritt nicht ein, wenn die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs unverzüglich nach Erhalt des Berichtes des Abschlußprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders, der zur Prüfung des Jahresabschlusses der juristischen Person befugt ist, eingeholt haben und dieses einen Reorganisationsbedarf verneint hat.
  2. Absatz 2,Das Gutachten des Wirtschaftstreuhänders hat insbesondere darauf einzugehen,
    1. Ziffer eins
      ob die Fortbestandsprognose positiv ist,
    2. Ziffer 2
      ob der Bestand des Unternehmens gefährdet ist,
    3. Ziffer 3
      auf Grund welcher Umstände trotz Vorliegens der Kennzahlen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, kein Reorganisationsbedarf besteht,
    4. Ziffer 4
      ob stille Reserven vorhanden sind und
    5. Ziffer 5
      ob gesellschaftsrechtliche Beschlüsse, wie über eine Kapitalerhöhung, gefaßt worden sind oder ein Verlustabdeckungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  3. Absatz 3,Die Haftung tritt weiters nicht ein, wenn innerhalb der Zweijahresfrist des Paragraph 22, Absatz eins, der mit der Prüfung eines weiteren Jahresabschlusses beauftragte Abschlußprüfer keinen weiteren Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs erstattet.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039452

alte Dokumentnummer

N2199748263L