Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 151/1996Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Rundfunksendung über Satellit
Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wennDer Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Ziffer 5,) gestatten, wenn
das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,
zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,
der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,
dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.
Anmerkung
Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR12038438
Alte Dokumentnummer
N2199654237J