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Art. 3 § 10 UrhGNov. 1980

Fassungen
23.07.1980 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1023.07.198030.06.2006 BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.07.1980BGBl. Nr. 321/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 10, (1) Ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so tritt das für den Vorsitzenden beziehungsweise für das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an dessen Stelle.

  1. Absatz 2,Ist ein Mitglied der Schiedsstelle verhindert, so hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem diesen vertretenden Ersatzmitglied mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Schiedsstelle haben jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12032052

Alte Dokumentnummer

N2198015964T