Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 3Artikel 3, Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Schiedsstelle nach § 1 Abs. 3 und § 2 unverzüglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Justiz hat Verordnungen der Schiedsstelle nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, unverzüglich im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Verordnungen treten vorbehaltlich des Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.Die Verordnungen treten vorbehaltlich des Absatz 3, mit dem auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Schiedsstelle kann bestimmen, daß eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung bei der Schiedsstelle in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12032057
Alte Dokumentnummer
N2198015974T