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Art. 3 § 5 UrhGNov. 1980

Fassungen
23.07.1980 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 523.07.198030.06.2006 BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1980BGBl. Nr. 321/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 5, (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle bestellt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren.

  1. Absatz 2,Die Vorbereitung des Vorschlags der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle obliegt dem Bundesminister für Justiz.
  2. Absatz 3,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Verwertungsgesellschaften einzuholen.
  3. Absatz 4,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen übereinstimmenden Besetzungsvorschlag von den Organisationen der Zahlungspflichtigen, denen der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Gesamtvertragsfähigkeit zuerkannt hat, einzuholen.
  4. Absatz 5,Die Bundesregierung hat für ein Mitglied und für zwei Ersatzmitglieder einen Besetzungsvorschlag von repräsentativen Vereinigungen aus dem Bereich der Kunst einzuholen.
  5. Absatz 6,Erstatten die nach den Absatz 3 bis 5 Vorschlagsberechtigten keine oder keine übereinstimmenden Vorschläge, so geht das Vorschlagsrecht auf den Bundesminister für Justiz über.
  6. Absatz 7,Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.
  7. Absatz 8,Für zwei Mitglieder und für vier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung einen Besetzungsvorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages einzuholen.
  8. Absatz 9,Hinsichtlich des Vorsitzenden und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung Beamte des Bundesministeriums für Justiz vorzuschlagen. Hinsichtlich eines weiteren Mitglieds und zweier Ersatzmitglieder hat die Bundesregierung dem Richterstand angehörende Personen vorzuschlagen.
  9. Absatz 10,Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind.

Anmerkung

Zu Abs. 4: Zu den gesamtvertragsfähigen Organisationen vgl. § 6
Abs. 2 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936.

Schlagworte

Verwertungsgesellschaftengesetz

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12032047

Alte Dokumentnummer

N2198015959T