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Art. 3 § 6 UrhGNov. 1980

Fassungen
23.07.1980 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 623.07.198030.06.2006 BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1980BGBl. Nr. 321/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 6, (1) Das Amt eines Mitglieds der Schiedsstelle erlischt vorzeitig mit dem Tod, wenn das Mitglied auf sein Amt verzichtet, sonst mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet hat.

  1. Absatz 2,Das Amt erlischt ferner, wenn eine in Paragraph 5, Absatz 9 und 10 genannte Voraussetzung für die Bestellung wegfällt.
  2. Absatz 3,Weiter erlischt das Amt, wenn ein Mitglied der Schiedsstelle drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat.
  3. Absatz 4,Die Schiedsstelle hat das Erlöschen des Amtes eines Mitglieds, im Fall der Absatz 2 und 3 nach dessen Anhörung, festzustellen.
  4. Absatz 5,Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so ist an seiner Stelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, ein neues Mitglied zu ernennen.

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12032048

Alte Dokumentnummer

N2198015960T