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Art. 3 § 8 UrhGNov. 1980

Fassungen
23.07.1980 bis 30.06.2006 — BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 823.07.198030.06.2006 BGBl. Nr. 321/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.07.1980BGBl. Nr. 321/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 8, (1) Die Mitglieder und Schriftführer der Schiedsstelle haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Schiedsstelle zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

  1. Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Verordnung festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, daß der durch die Inanspruchnahme der Schiedsstelle und des für sie zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.
  2. Absatz 3,Die Schiedsstelle hat mit Rücksicht auf den Umfang ihrer bezüglich eines Antrags entfalteten Tätigkeit und den dadurch verursachten Aufwand die Gebühr nach Absatz 2, zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Siehe Verordnung der Bundesregierung vom 17.2.1981
über die Sitzungsgelder der Schiedsstelle, BGBl. Nr. 100/1981.
2. Zu Abs. 2: Siehe Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
vom 17.2.1981 über die Gebühren für die Inanspruchnahme der
Schiedsstelle, BGBl. Nr. 101/1981.

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12032050

Alte Dokumentnummer

N2198015962T