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Art. 3 § 9 UrhGNov. 1980

Fassungen
23.07.1986 bis 30.06.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 923.07.198630.06.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetznovelle 1980

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

23.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006

Abkürzung

UrhGNov. 1980

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 9, (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach Paragraph 8, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, soweit eine Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 4, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10002500

Dokumentnummer

NOR12032051

Alte Dokumentnummer

N2198015963T