Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 9Artikel 3, Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
23.07.1986
Außerkrafttretensdatum
30.06.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2006
Text
§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1.Paragraph 9, (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach Paragraph 8, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 soweit eine Feststellung nach § 6 Abs. 4 unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, soweit eine Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 4, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12032051
Alte Dokumentnummer
N2198015963T