Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 321/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1986Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
ARTIKEL VARTIKEL römisch fünf
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Ein Unternehmen der in Artikel II Abs. 1 umschriebenen Art, das die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.Ein Unternehmen der in Artikel römisch zwei Absatz eins, umschriebenen Art, das die Erteilung der nach Paragraph eins, Absatz eins, Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.
(2)Absatz 2,Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel II Abs. 1 Z 2, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel römisch zwei Absatz eins, Ziffer 2,, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Absatz 4, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4)Absatz 4,Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.Die Ziffer 5, 8 und 10 des Artikel römisch eins, sowie seine Ziffer 9,, soweit sich diese auf Paragraph 42, Absatz 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des Art. III §§ 5 und 8 die Bundesregierung,hinsichtlich des Artikel römisch drei, Paragraphen 5 und 8 die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für Unterricht und Kunst,hinsichtlich des Artikel römisch zwei, der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Artikel römisch vier, der Bundesminister für Finanzen und
im übrigen der Bundesminister für Justiz.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
NOR12032056
Alte Dokumentnummer
N2198015968T