Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Untersuchungsbericht
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß § 4 und § 5 Abs. 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.Die Sicherheitsuntersuchung eines Vorfalls ist mit einem endgültigen Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Schwere des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Zweck einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 14 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2)Absatz 2,Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
Einzelheiten des Vorfalls;
Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchung und deren Gründe;
die Auswertung der Ergebnisse;
Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 4.Feststellungen zu den möglichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 4,
(3)Absatz 3,Der endgültige Untersuchungsbericht ist von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Vorfall. Kann der endgültige Untersuchungsbericht nicht innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden, so ist jeweils jährlich ein Zwischenbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Je ein Exemplar des endgültigen Untersuchungsberichts ist an
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens,
im Bereich Schiene zusätzlich an die Eisenbahnagentur sowie
die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 9 Abs. 5die zuständige Staatsanwaltschaft in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 5
zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40139240