Rechtstracker.at

§ 23 UUG 2005

Fassungen
ab 16.05.2012 — BGBl. I Nr. 40/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 2301.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

16.05.2012BGBl. I Nr. 40/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zusammenarbeit mit Behörden in Drittländern

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für den Fall, dass sich im Bundesgebiet beim Betrieb eines nicht im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mustergeprüften oder in das österreichische Luftfahrzeugregister oder dem Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragenen oder nicht von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen oder nicht von einem Luftverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verwendeten Luftfahrzeuges ein Vorfall ereignet, hat die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die Verständigung der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, vorgesehenen Staaten durchzuführen. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die verständigten Staaten gemäß Absatz eins, können einen akkreditierten Vertreter zur Sicherheitsuntersuchung entsenden. Anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Jeder Staat außerhalb der Europäischen Union, der ein besonderes Interesse an einem Vorfall im Bundesgebiet hat, weil Staatsbürger dieses Staates getötet oder schwer verletzt wurden, kann einen Sachverständigen entsenden.
  4. Absatz 4,Bei Bedarf kann die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes die zuständigen Stellen anderer Staaten außerhalb der Europäischen Union ersuchen,
    1. Ziffer eins
      Anlagen, Einrichtungen und Geräte für
      1. Litera a
        die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
      2. Litera b
        die Auswertung der Aufzeichnungen der Flugschreiber,
      3. Litera c
        die elektronische Speicherung und Auswertung von Daten des Vorfalls,
    2. Ziffer 2
      Untersuchungsbeauftragte für bestimmte Aufgaben anlässlich eines Vorfalls von besonderer Bedeutung und Schwere
    zur Verfügung zu stellen. Kommen Staaten gemäß Absatz eins, einem solchen Ersuchen nach, können diese einen akkreditierten Vertreter zur Untersuchung entsenden.
  5. Absatz 5,Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes kann Staaten gemäß Absatz eins, auf deren Ersuchen Hilfestellungen gemäß Absatz 4, gewähren. Sie werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kostenlos gewährt.
  6. Absatz 6,Bei Vorfällen beim Betrieb von im Inland mustergeprüften, im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen oder von im Rahmen eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens betriebenen Luftfahrzeugen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes und des Gebietes der Europäischen Union nimmt im Bedarfsfall die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes durch Entsendung eines Untersuchungsbeauftragten und einer dem Ereignis angemessenen Anzahl von Beratern, die vom Luftverkehrsunternehmen oder vom Entwicklungsbetrieb zu entsenden sind, die Funktion des akkreditierten Vertreters in der ausländischen Sicherheitsuntersuchung wahr. Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes ist weiters in allen übrigen Fällen, in welchen sie von einer Sicherheitsuntersuchung in einem Drittland benachrichtigt wird, berechtigt, einen akkreditierten Vertreter oder entsprechend dem Absatz 3, einen Sachverständigen zu entsenden oder eine dafür geeignete Stelle zu benennen.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139254