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Art. 1 (ÜR) UVEG

Fassungen
ab 12.05.1965 — BGBl. Nr. 105/1965
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 (ÜR) heute12.05.1965 BGBl. Nr. 105/1965

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1965,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.05.1965BGBl. Nr. 105/1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch eins

Anmerkung, zu Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz 2, UVEG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,)

  1. Absatz eins,Sind mehrere in Paragraph 2, Absatz eins, UVEG. genannte Berechtigte hinsichtlich eines Sachschadens vorhanden und ist wenigstens von einem Berechtigten die Anmeldung fristgerecht bei einer Finanzlandesdirektion eingebracht worden, so sind die Ansprüche der bisher nicht aufgetretenen Anmeldeberechtigten gemäß dieser Anmeldung gewahrt, wenn sie entweder vor dem 1. Jänner 1966 gegenüber der Finanzlandesdirektion schriftlich im eigenen Namen auftreten oder ansonsten von sich aus eine nach Paragraph 3, Absatz 2, UVEG. zulässige Verzichtserklärung abgeben.
  2. Absatz 2,Die Ansprüche eines Anmeldeberechtigten sind insoweit zu entschädigen, als nicht schon wegen einer Einigung oder auf Grund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission Zahlung zugunsten eines anderen Berechtigten zu leisten ist. Eine dem Anmeldeberechtigten gegenüber ablehnende Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder eine ablehnende Erklärung der Finanzlandesdirektion steht der Berücksichtigung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12160003

Alte Dokumentnummer

N11965105293