Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1965Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Anm.: zu §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 UVEG, BGBl. Nr. 177/1962)Anmerkung, zu Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz 2, UVEG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,)
(1)Absatz eins,Sind mehrere in § 2 Abs. 1 UVEG. genannte Berechtigte hinsichtlich eines Sachschadens vorhanden und ist wenigstens von einem Berechtigten die Anmeldung fristgerecht bei einer Finanzlandesdirektion eingebracht worden, so sind die Ansprüche der bisher nicht aufgetretenen Anmeldeberechtigten gemäß dieser Anmeldung gewahrt, wenn sie entweder vor dem 1. Jänner 1966 gegenüber der Finanzlandesdirektion schriftlich im eigenen Namen auftreten oder ansonsten von sich aus eine nach § 3 Abs. 2 UVEG. zulässige Verzichtserklärung abgeben.Sind mehrere in Paragraph 2, Absatz eins, UVEG. genannte Berechtigte hinsichtlich eines Sachschadens vorhanden und ist wenigstens von einem Berechtigten die Anmeldung fristgerecht bei einer Finanzlandesdirektion eingebracht worden, so sind die Ansprüche der bisher nicht aufgetretenen Anmeldeberechtigten gemäß dieser Anmeldung gewahrt, wenn sie entweder vor dem 1. Jänner 1966 gegenüber der Finanzlandesdirektion schriftlich im eigenen Namen auftreten oder ansonsten von sich aus eine nach Paragraph 3, Absatz 2, UVEG. zulässige Verzichtserklärung abgeben.
(2)Absatz 2,Die Ansprüche eines Anmeldeberechtigten sind insoweit zu entschädigen, als nicht schon wegen einer Einigung oder auf Grund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission Zahlung zugunsten eines anderen Berechtigten zu leisten ist. Eine dem Anmeldeberechtigten gegenüber ablehnende Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder eine ablehnende Erklärung der Finanzlandesdirektion steht der Berücksichtigung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.Die Ansprüche eines Anmeldeberechtigten sind insoweit zu entschädigen, als nicht schon wegen einer Einigung oder auf Grund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission Zahlung zugunsten eines anderen Berechtigten zu leisten ist. Eine dem Anmeldeberechtigten gegenüber ablehnende Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder eine ablehnende Erklärung der Finanzlandesdirektion steht der Berücksichtigung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
NOR12160003
Alte Dokumentnummer
N11965105293