(1)Absatz eins,Wenn sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 10 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für seine Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 10 geschaffen wird, kann ihm die Bundesentschädigungskommission einen Härteausgleich gewähren.Wenn sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in Paragraph 10, genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für seine Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß Paragraph 10, geschaffen wird, kann ihm die Bundesentschädigungskommission einen Härteausgleich gewähren.