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§ 12 UVEG

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 177/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 177/1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVEG

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch vier.

Härteregelung.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wenn sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in Paragraph 10, genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für seine Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß Paragraph 10, geschaffen wird, kann ihm die Bundesentschädigungskommission einen Härteausgleich gewähren.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 11, Absatz eins, für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Absatz eins, genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Jahre 1945 bestandenen Preisregelungsvorschriften in Österreich, spätestens den am 11. September 1945 in Geltung gestandenen Preisregelungsvorschriften, entsprochen haben.
  4. Absatz 4,Auf die Bemessungsgrundlage für einen Härteausgleich gemäß Absatz eins, ist die Entschädigung anzurechnen, auf die der Geschädigte gemäß Paragraph 10, Anspruch hat.
  5. Absatz 5,Der einem Geschädigten nach Absatz eins, gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen.

Schlagworte

Miteigentum, Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Gesetzesnummer

10000364

Dokumentnummer

NOR12006137

alte Dokumentnummer

N1196211270Q