Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1985Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Text
§ 31a.Paragraph 31 a,
Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts nach § 142 ABGB im Rang nach. Mit dem Tod des Unterhaltsschuldners geht dessen Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge, auf die Vorschüsse gewährt worden sind, sowie zur Rückzahlung der Vorschüsse an den Bund bis zum Wert der Verlassenschaft auf die Erben über. Diese Pflicht steht jedoch der zur Leistung des Unterhalts nach Paragraph 142, ABGB im Rang nach.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 19)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Dokumentnummer
NOR12033676
alte Dokumentnummer
N2198511145X