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§ 11 UVP-G 2000

Fassungen
01.07.1994 bis 10.08.2000 — BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199410.08.2000 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 697/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3

Text

Betrauung der Sachverständigen und Erstellung des Prüfbuches

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden, des Umweltanwaltes und der Parteien nach Paragraph 19, Absatz 4 und unter Würdigung der nach Paragraph 9, Absatz 4, eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der für das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie für die fachliche Beurteilung des Vorhabens nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Teilgutachten und der Mitarbeit an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige private Anstalten, private Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  3. Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten in Paragraph 12 und der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, ist von der Behörde für das Vorhaben auf der Basis des Untersuchungsrahmens und der dazu eingegangenen Stellungnahmen ein Prüfbuch zu erstellen, In dem die einzelnen Untersuchungsgebiete für die Teilgutachten mit den Fragestellungen an die jeweiligen Gutachter/innen festgehalten werden und ein Zeitplan für die Erarbeitung der Teilgutachten und des Gesamtgutachtens festgelegt wird. Im Prüfbuch ist auch festzuhalten, inwieweit mehrere Sachverständige in bestimmten Fachbereichen zusammenzuarbeiten haben. Eine Ausfertigung des Prüfbuches ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136684

Alte Dokumentnummer

N8199330517J