Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Text
Betrauung der Sachverständigen und Erstellung des Prüfbuches
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden, des Umweltanwaltes und der Parteien nach § 19 Abs. 4 und unter Würdigung der nach § 9 Abs. 4 eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der für das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie für die fachliche Beurteilung des Vorhabens nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Teilgutachten und der Mitarbeit an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden, des Umweltanwaltes und der Parteien nach Paragraph 19, Absatz 4 und unter Würdigung der nach Paragraph 9, Absatz 4, eingelangten Stellungnahmen Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung der für das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie für die fachliche Beurteilung des Vorhabens nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Teilgutachten und der Mitarbeit an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige private Anstalten, private Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.Die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige private Anstalten, private Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten in § 12 und der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 17 ist von der Behörde für das Vorhaben auf der Basis des Untersuchungsrahmens und der dazu eingegangenen Stellungnahmen ein Prüfbuch zu erstellen, In dem die einzelnen Untersuchungsgebiete für die Teilgutachten mit den Fragestellungen an die jeweiligen Gutachter/innen festgehalten werden und ein Zeitplan für die Erarbeitung der Teilgutachten und des Gesamtgutachtens festgelegt wird. Im Prüfbuch ist auch festzuhalten, inwieweit mehrere Sachverständige in bestimmten Fachbereichen zusammenzuarbeiten haben. Eine Ausfertigung des Prüfbuches ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.Unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten in Paragraph 12 und der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 17, ist von der Behörde für das Vorhaben auf der Basis des Untersuchungsrahmens und der dazu eingegangenen Stellungnahmen ein Prüfbuch zu erstellen, In dem die einzelnen Untersuchungsgebiete für die Teilgutachten mit den Fragestellungen an die jeweiligen Gutachter/innen festgehalten werden und ein Zeitplan für die Erarbeitung der Teilgutachten und des Gesamtgutachtens festgelegt wird. Im Prüfbuch ist auch festzuhalten, inwieweit mehrere Sachverständige in bestimmten Fachbereichen zusammenzuarbeiten haben. Eine Ausfertigung des Prüfbuches ist dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136684
Alte Dokumentnummer
N8199330517J