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Art. 4 UWFG

Fassungen
ab 01.04.1987 — BGBl. Nr. 79/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.04.1987 BGBl. Nr. 79/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1987BGBl. Nr. 79/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Artikel römisch vier

Personalübergang

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für Bauten und Technik eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134423

alte Dokumentnummer

N8198712397A