Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.05.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
(2)Absatz 2,Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
Anmerkung
Zum Abs. 2: siehe auch § 34.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40023667