Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
3. Anmaßung von Auszeichnungen und Vorrechten
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Es ist untersagt, beim Betrieb eines Unternehmens dem Inhaber oder dem Unternehmen eine ihnen nicht zustehende Auszeichnung beizulegen oder fälschlich den Besitz einer von einer Behörde anerkannten oder verliehenen Befähigung, Befugnis oder Berechtigung zuzuschreiben oder eine Auszeichnung oder eine auf eines der erwähnten Vorrechte hinweisende Bezeichnung in einer Weise zu gebrauchen, die zur Täuschung über den Anlaß oder Grund der Verleihung der Auszeichnung oder über den Umfang des Vorrechts geeignet ist.
(2)Absatz 2,Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Abs. 1 angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.Mit Verordnung können Vorschriften darüber erlassen werden, welche Auszeichnungen und welche die im Absatz eins, angeführten Vorrechte betreffenden Bezeichnungen beim Betrieb eines Unternehmens geführt werden dürfen und in welcher Art und Weise der gestattete Gebrauch zulässig ist.
(3)Absatz 3,Wer dem im Abs. 1 ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.Wer dem im Absatz eins, ausgesprochenen Verbot und den Vorschriften der auf Grund des Absatz 2, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Z 2 des Anhangs bleibt davon unberührt.Ziffer 2, des Anhangs bleibt davon unberührt.
Anmerkung
Zum Abs. 2: Eine solche V wurde bisher nicht erlassen.
Zum Abs. 3: siehe auch § 34.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR40091903