Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Schutz von Ausländern
§ 40.Paragraph 40,
Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 12) Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
Anmerkung
Inländerbehandlung wird durch Art. 2 und 3 PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, gewährt.
Schlagworte
Fremdenrecht, Gegenseitigkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
NOR12033613
alte Dokumentnummer
N2198422036S