Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Mogelpackung
§ 6a.Paragraph 6 a,
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes Fertigpackungen in den geschäftlichen Verkehr bringt, bei denen das Mißverhältnis zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge nicht durch die Eigenart der Ware oder durch verpackungstechnische Gründe bedingt ist, kann auf Unterlassung und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Anmerkung
1. Zum Begriff der Fertigpackung vgl. ÖNORM A 5405.
2. Weitere Beschränkung bezüglich Verpackungen: § 32 Abs. 1 Z 1.
Schlagworte
Verbraucherpackung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12033579
Alte Dokumentnummer
N2198422002S