Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2026Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 44 Abs. 16zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 44, Absatz 16
Text
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vornimmt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt vor, wenn
eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen durchgeführt wird,
keine oder im Verhältnis zu den Abmahnungen nur eine geringfügige Anzahl von Klagen erhoben wird, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und
die Abmahnung vorwiegend dazu dient, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen.
(3)Absatz 3,Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Kosten für die Abmahnung zu.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Unterlassung nach Abs. 1 kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.Der Anspruch auf Unterlassung nach Absatz eins, kann von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, von der Bundeswettbewerbsbehörde, von dem Verein für Konsumenteninformation sowie von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, geltend gemacht werden.
(5)Absatz 5,Bei Abmahnung durch eine gemäß Abs. 4 oder gemäß § 29 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den § 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Abs. 2 vor.Bei Abmahnung durch eine gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, klageberechtigte Einrichtung sowie eine gemäß den Paragraph eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz 5, des Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetzes (QEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, klageberechtigte Qualifizierte Einrichtung liegt keine rechtsmissbräuchliche Abmahnung nach Absatz 2, vor.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279753