Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1994Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9bParagraph 9 b
Inkrafttretensdatum
01.04.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1994
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Unzulässige Mengenbeschränkungen
§ 9b.Paragraph 9 b,
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,
die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig beschränkt oder
den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder sonstige Angaben über Waren hervorruft, tatsächlich aber deren Abgabe je Käufer mengenmäßig beschränkt,
kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
NOR12035996
alte Dokumentnummer
N2199219664J