Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2022Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9cParagraph 9 c
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verkauf gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen
§ 9c.Paragraph 9 c,
Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,
Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oder
Waren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft,
kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Anmerkung
1. Diese Bestimmung tritt an die Stelle des § 13 Rabattgesetz, dRGBl. I 1933 S 1011, idF des BGBl. Nr. 423/1988.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
NOR12035997
alte Dokumentnummer
N2199219665J